Die Corona-Pandemie an sich ist kein Grund, eine gerichtlich bestätigte Umgangsregelung abzuändern. Relevant könnten erst zusätzlich hinzutretende Umstände wie eine angeordnete Quarantäne werden. Verstößt der Umgangsverpflichtete gegen die Umgangsregelung allein mit dem Argument, es drohe eine erhöhte Gesundheitsgefahr, führt dies nicht dazu, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Insofern kann, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) aufgezeigt hat, auch ein Ordnungsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts verhängt werden (OLG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 26.05.2020; Az: 10 WF 77/20).
Die Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament, dass es zu einer Änderung der Schlusserbeneinsetzung des einzigen Sohnes kommen kann, wenn es „mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte“ ist sehr unscharf. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Hier muss sehr genau geschaut werden, was beide Erblasser darunter verstanden haben und was alles als Zuwiderhandlung eingestuft werden kann. Im konkreten Fall ging es unter anderem um die Frage, ob bereits mangelnde Kontaktpflege eine solche Zuwiderhandlung sein kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2020; Az.: 3 W 43/20).
Überlässt der Alleineigentümer seinem Ehepartner nach der Trennung von diesem die bisher gemeinsame Ehewohnung zu Nutzung, kann er dafür eine nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzende Vergütung verlangen. Der objektive Mietwert ist, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zeigt, dabei allerdings nicht der alleinige Maßstab. Vielmehr wirken sich weitere Faktoren wie z.B. der Lauf des Trennungsjahres, das Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind und gegebenenfalls geschäftliche Verflechtungen der Eheleute aus (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2021; Az.: 2 UF 61/21).
Fehlt es an der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern, stehen die Chancen schlecht, im Hinblick auf die Kinder von einem Umgangsmodell auf ein Wechselmodell umzustellen. Die Erfahrung musste ein in Scheidung lebender Vater machen, der eine intensivere Einbindung in die Betreuung der Kinder anstrebte, sich damit aber auch gegen die von den Kindern bevorzugte Lösung stellte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stufte den Willen der Kinder höher als den Wunsch des Vaters ein und bestätigte die Vorentscheidung, mit der das Wechselmodell abgelehnt worden war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.2021, Az.: 3 >UF 144/20).
Bei einem Unternehmer kann die Berechnung des nach der Trennung an den Ehepartner zu zahlenden Unterhalts etwas schwieriger ausfallen als bei einem Angestellten. Das veranschaulicht eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Flensburg. Dieses hat aufgezeigt, dass der Unterhaltsverpflichtete zwar nicht verpflichtet ist, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken zu verwerten. Gleichwohl können Gewinnausschüttungen, die im Unternehmen verbleiben (sogenannte Gewinnthesaurierung) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen fiktiv erhöhen (AG Flensburg, Beschluss vom 24.04.2020; Az.: 94 F 244/16).
Der Versorgungsausgleich stellt eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, also insbesondere Rentenansprüchen, sicher. Kommt es dazu, dass ein Ehegatte zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages eine bestehende Altersvorsorge auflöst und diese damit faktisch dem Versorgungsausgleich entzieht, muss daraus nicht unbedingt eine unbillige Härte folgen. Dies gilt vor allem, wie das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg klargestellt hat, wenn die Anwartschaft gering war (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 9 UF 812/20).
Kosten für die Grabpflege gehören, anders als die Beerdigungskosten, nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten. Macht der Erblasser den Erben in seiner letztwilligen Verfügung zur Auflage, sein Grab zwanzig Jahre lang zu pflegen, so kürzen die darauf entfallenden Kosten nicht den Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Urteil vom 26.05.2021, Az.: IV ZR 174/20).
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