Während die meisten gängigen Steuern an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen, stellt die Erbschaftsteuer alleine auf den Anfall der Erbschaft ab. Eng verbunden ist sie mit der Schenkungsteuer, was verhindern soll, dass unter Lebenden steuergünstige Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, die bei einem Todesfall so nicht möglich wären.
Die Erbschaftsteuer fällt an bei einem Erwerb
Die Bewertung der Vermögensgegenstände orientiert sich einheitlich für alle Vermögensarten am gemeinen Wert – oder auch Verkehrswert genannt. Für die einzelnen Vermögensarten gibt es unterschiedliche Verfahren, wie dieser Verkehrswert ermittelt wird.
Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist der Erwerber, soweit er ein Inländer ist. Das Erbschaftsteuerrecht sieht eine Reihe von Anzeigepflichten, etwa seitens der Banken, vor, um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten.
Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich gleich behandelt. Es gelten insbesondere die gleichen Freibeträge von 500.000,00 € für den Ehegatten, 400.000,00 € für jedes Kind oder Stiefkind und von jeweils 200.000,00 € für die Enkel des Erblassers/Schenkers.
Die folgende Tabelle zeigt für die Höhe des zu versteuernden Erwerbs, welche Steuersätze in der jeweiligen Steuerklasse gelten:
Steuerklasse | I | II | III |
bis 75.000 € | 7,5 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
ab 26.000.001 € | 30 % | 45 % | 50 % |
Unter die Erbschaftsteuerklasse I fallen Erwerbe von Kindern, Stiefkindern, Enkeln, Ehegatten sowie Eltern bei Erwerb von Todes wegen. Unter die Erbschaftsteuerklasse II fallen Erwerbe von Eltern (durch Schenkung), Geschwistern und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, des geschiedenen Ehegatten. Alle übrigen Personen gehören in die Erbschaftsteuerklasse III.
Für bestimmte Vermögensgegenstände gibt es Freibeträge
Für selbst genutzte Immobilien gelten folgende Steuerbefreiungen:
Vermietete Wohnimmobilien im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums werden nur mit 90 % ihres Wertes der Besteuerung unterworfen.
Weitergehende Befreiungen gibt es für Grundbesitz, Kunstgegenstände usw., deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Denkmäler).
Hausratsgegenstände sind steuerfrei bis 41.000 € bei Erben der Steuerklasse I und bis 12.000 € bei anderen Erben.
Weitere Befreiungen ergeben sich aus § 13 ErbschStG.
Von Erbschaftsteuer verschont wird Betriebsvermögen (§§ 13 a - 13 c ErbStG) bis 150.000 € Wert voll und darüber hinaus bis zum Wert von 26 Mio € zu 85 %, wenn der Betrieb über den Schenkungs- oder Erbfall hinaus mindestens für fünf Jahre fortgesetzt wird. Dabei müssen innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang durch Schenkung oder Erbschaft bestimmte Lohnsummen erreicht werden:
der Lohnsumme der Beschäftigten im Wirtschaftsjahr des Erwerbs. Bei bis zu fünf Beschäftigen gilt die Lohnsummenregelung nicht.
Höhere Lohnsummenvorgaben (500, 565 bzw. 700 Prozent) und eine siebenjährige Fortführung des Unternehmens führen sogar zu einer Verschonung von 100 Prozent.
Die Details des Verschonungsabschlags und des Vermögens, das zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, können hier nicht dargestellt werden und bedürfen der fundierten Beratung im Einzelfall.