Wer Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vermeiden möchte, nutzt die Schenkung unter Lebenden als wichtiges Instrument zur Nachlassplanung.
Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich gleich behandelt. Es gelten insbesondere die gleichen Freibeträge von 500.000,00 € für den Ehegatten, 400.000,000 € für jedes Kind und 200.000,00 € für jeden Enkel des Erblassers/Schenkers.
Die folgende Tabelle zeigt für die Höhe des zu versteuernden Erwerbs, welche Steuersätze in der jeweiligen Steuerklasse gelten:
Steuerklasse |
I | II | II |
bis 75.000 € | 7,5 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
ab 26.000.001 € | 30 % | 45 % | 50 % |
Unter die Erbschaftsteuerklasse I fallen Erwerbe von Kindern, Stiefkindern, Enkeln, Ehegatten sowie Eltern bei Erwerb von Todes wegen. Unter die Erbschaftsteuerklasse II fallen Erwerbe von Eltern (soweit nicht in Steuerklasse I berücksichtigt), Geschwistern und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, des geschiedenen Ehegatten. Alle übrigen Personen gehören in die Erbschaftsteuerklasse III.
Erwerbe durch Schenkung/Erbschaft innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Verschenkt der Erblasser also mehr als zehn Jahre vor seinem Tod einen Teil seines Vermögens, fallen die Freibeträge im Erbfall erneut an. Der Steuersatz wird für jeden Erwerb außerhalb der Zehnjahresfrist gesondert angewendet, ist also unter Umständen niedriger, als wenn das gesamte Vermögen auf einmal übergeht.
Man darf jedoch nicht allein die steuerliche Optimierung im Auge haben. Die Schenkungen lösen auch Erb- und sonstige zivilrechtliche Folgen aus, die bedacht sein sollten. Daher ist eine gezielte Nachfolgeplanung unter steuerlicher und erbrechtlicher Beratung sinnvoll und geboten. Unter Umständen bedarf es einer Abwägung der steuerlichen Vorteile gegen die zivilrechtlichen Folgen: