Gesetzlicher Standard für eine Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Sie bietet hilfreiche Lösungen, ist aber nicht immer die ideale Grundlage für eine Ehe.
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Eine Ehekrise kündigt sich durch viele kleine Auseinandersetzungen in der Partnerschaft an. In diesem Stadium ist es oft noch möglich, die Krise durch Aussprachen miteinander oder mit Hilfe von Ehetherapeutinnen und Ehetherapeuten zu bewältigen. Keinesfalls sollte im Rahmen der Eheauseinandersetzungen leichthin die Trennung als Drohmittel genutzt werden. Dafür sind mit ihr zu viele persönliche und vor allem auch juristische Folgen verbunden. Die Trennung ist erst der letzte Schritt, quasi die Folge der Ehekrise. Und sie sollte wohl überlegt sein.
Trennen sich Eheleute, so führt dies oft auch zur Scheidung der Ehe. Die Trennung markiert mithin einen einschneidenden Schnitt hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse. Ab der Trennung verfolgen die Ehegatten regelmäßig keine gemeinsamen wirtschaftlichen Ziele mehr, sondern stellen sich auf die jeweilige wirtschaftliche Eigenverantwortung ein. Um für die anstehenden wirtschaftlichen Auseinandersetzungen gewappnet zu sein, ist es erforderlich, über die Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten so gut wie möglich Bescheid zu wissen.
Die Trennung der Ehepartner hat keine erbrechtlichen Konsequenzen. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder bis zur Zustimmung zum Scheidungsantrag ändert sich die gesetzliche Erbfolge nicht. In der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Daran misst sich auch der Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Mit der Zustellung des Scheidungsantrags verliert der Empfänger seine Stellung als gesetzlicher Erbe seines Ehegatten, wenn die sogenannte Scheidungsreife gegeben ist.
Am Anfang des Scheidungsverfahrens steht der Gang zum Rechtsanwalt. Denn für das Ehescheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der den Ehescheidungsantrag einreicht, durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Der andere Partner, der sogenannte Antragsgegner, muss anwaltlich nur vertreten sein, wenn er im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen möchte, also aus seiner Sicht etwas geregelt haben möchte, was über ein bloßes Ja zur Scheidung hinausgeht.
Alles, worüber vor Gericht gestritten wird, hat einen Wert. Daher richten sich Anwalts- und Gerichtskosten nach den sogenannten Gegenstands- oder Streitwerten. Das gilt auch für die Ehescheidung. Selbst, wenn sich die Ehepartner über die Scheidung und ihre Ausgestaltung einig sind. Verschiedene Faktoren bestimmen diesen Streitwert: das Einkommen, das Vermögen, Rentenanwartschaften etc. Da die Situation bei jedem Ehepaar anders gelagert ist, kann es keinen pauschalen Überblick über die Scheidungskosten geben.
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Zuwendungen, zu denen auch Vermögenstransfers wie die Übertragung von Grundstücken oder Grundstücksanteilen gehören, aber auch andere Vermögensübertragungen wie Geld, Aktiendepots und dergleichen mehr, werden grundsätzlich im Rahmen des gesetzlichen Güterstands durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Oft sind während der Ehe eingegangene finanzielle Verpflichtungen gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Eheleute. Zumeist handelt es sich dabei um Kreditverpflichtungen. Der abzuzahlende Immobilienkredit für die gemeinsame Wohnung oder das Eigenheim bereitet bei Trennung und Scheidung oft Probleme. Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu ihren Gläubigern, haften beide Ehepartner gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Eheleute untereinander, ist im Zweifel jeder hälftig verpflichtet.
Die finanzielle Gerechtigkeit, die es im Fall einer Scheidung zu finden gilt, reicht bis ins Rentenalter hinein, mag dieses auch noch so weit entfernt sein. Denn als Ehegatten haben beide Partner Ansprüche erworben, von denen sie bei einem Fortbestand der Ehe wechselseitig profitiert hätten. Daher sind alle in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten zu teilen.
Wer durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält sein Eigentum und sein Vermögen. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur dann, wenn ein Miteigentumsverhältnis begründet wird, also z. B. beide Ehegatten einen Kaufvertrag gemeinsam unterschreiben.
Es gibt ihn nicht, auch wenn sich das Gerücht hartnäckig hält: den gemeinsamen Anwalt. Aus Kostensicht klingt es natürlich sehr verlockend, sich bei der Scheidung nur von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Gesetzgeber hat hingegen einen übergeordneten Aspekt im Blick gehabt, als er festlegte, dass ein Rechtsanwalt immer nur eine Seite, genauer eine Partei, vertreten darf.
Bei einer Vielzahl von Scheidungen stellt sich die Problematik, dass entweder einer der Ehegatten oder aber ein beteiligter Elternteil (Schwiegereltern) Handwerkerleistungen im Familienheim der Eheleute erbracht hat, ohne dass diese angemessen honoriert worden sind.
Jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden. In den großen Städten liegt die Quote bei fast 50 %. In der Presse begegnen uns eines um andere Mal recht schmutzige Scheidungsschlachten von mehr oder weniger prominenten Personen. Keiner wird sich eine schmutzige Scheidung wünschen. Das muss auch nicht sein.
Seit dem Jahr 2001 bietet das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft auch gleichgeschlechtlichen Partnern die Chance, einen Bund fürs Leben einzugehen. In der Folge gab es einige Rechtsanpassungen, die in der Summe dazu führen, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich einer Zivilehe entsprechend geregelt ist.
Oft unterstützen Eltern junge Eheleute durch erhebliche Zuwendungen. So werden z.B. Bausparverträge oder Geldbeträge zur Verfügung gestellt, wenn "die Kinder" bauen. Im Scheidungsfall kommt es dann darauf an, wem die Eltern das Geld etc. zugewandt haben.
Von ganz entscheidender Bedeutung sind die unterhaltsrechtlichen Beziehungen geschiedener oder getrennt lebender Eheleute.
Die Düsseldorfer Tabelle ist für die Familiengerichte in den meisten Fällen Maßstab für den Kindesunterhalt. Die aktuelle Tabelle ist gültig seit dem 1. Januar 2020.
Der Tabellenbetrag des Kindes wird wie bei einem vollährigen Kind aus dem beiderseitigen addierten Familieneinkommen und der so bestimmten Einkommensgruppe ermittelt.
Die Regel des Kindesunterhalts: Wer nach der Trennung ein minderjähriges Kind erzieht und pflegt, erfüllt so seine Unterhaltspflicht. Der andere Elternteil muss sich mit Barunterhalt beteiligen.
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Mitglied des Deutschen Familiengerichtstags e.V.