Wer durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Zugewinngemeinschaft ist eigentlich eine Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält sein Eigentum und sein Vermögen. Er haftet auch nicht allein aufgrund seiner Ehe für Schulden des anderen. Jeder Ehegatte erhält alleiniges Eigentum an den Dingen, die er während der Ehe erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur dann, wenn ein Miteigentumsverhältnis begründet wird, also z. B. beide Ehegatten einen Kaufvertrag gemeinsam unterschreiben. Typischer Fall: der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses. Bei Haushaltsgegenständen wird allerdings vermutet, dass sie als gemeinschaftliches Eigentum erworben werden. Das kann sogar für das Familienfahrzeug gelten.
Hinsichtlich des Haushalts entstehen mit der Scheidung Teilungsansprüche.
Im Falle der Scheidung muss dann aber der Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen erworben hat, dem anderen einen Ausgleich zahlen, den sogenannten Zugewinnausgleich.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Vermögen des Partners zum Zeitunkt der Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei der Heirat. Vermögen ist dabei der Saldo aus Aktivvermögen und den Schulden. Wer per saldo mehr Vermögen hinzugewonnen hat, schuldet dem anderen eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Differenz. Verluste sind nicht auszugleichen, das heißt, wenn ein Ehegatte während der Ehe unter dem Strich „ärmer" geworden ist, kann er vom anderen keinen Ausgleich seiner Verluste verlangen. Der Abbau von Schulden ist aber seit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts im Jahr 2009 ein Vermögensgewinn und muss ausgeglichen werden.
Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns ist der Tag der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags.
Soweit das einfache Prinzip des Zugewinnausgleichs. In der Praxis ist dessen Umsetzung oft sehr schwer, da sehr viele Einzelpositionen und Vorgänge das Vermögen beeinflussen und bewertet werden müssen.
Insbesondere Folgendes ist zu beachten:
Beide Ehegatten haben gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Auskunft und Belege bezüglich des Vermögens bei Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung und zum Berechnungsstichtag (Zustellung des Scheidungsantrags), um einen möglichen Anspruch berechnen zu können.